§ 14 BThPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1958

Vorschriften über das Ruhen der Ruhe(Versorgungs)genüsse.

§ 14.

Die für die Bundesbeamten des Ruhestandes und ihre Hinterbliebenen geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften über das Ruhen von Ruhe(Versorgungs)genüssen sind sinngemäß anzuwenden. Die Ruhensbestimmungen finden auf Empfänger von Ruhe(Versorgungs)genüssen nach diesem Bundesgesetz keine Anwendung, wenn sie vorübergehend als Abendaushelfer, im Publikumsdienst, als Statisten oder Orchestersubstituten in den Bundestheatern verwendet werden, ferner wenn sie an der Akademie der bildenden Künste oder den staatlichen Kunstakademien als Vertragslehrer oder Lehrbeauftragte beschäftigt sind. Weitere Ausnahmen von den Ruhensbestimmungen kann das Bundesministerium für Unterricht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen bewilligen, wenn Empfänger von Ruhe(Versorgungs)genüssen nach diesem Bundesgesetz in den Bundestheatern wiederverwendet werden und diese Wiederverwendung für die reibungslose Aufrechterhaltung des Betriebes der Bundestheater erforderlich ist

Schlagworte

Ruhegenuss, Versorgungsgenuss

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2025

Gesetzesnummer

10008173

Dokumentnummer

NOR12094448

alte Dokumentnummer

N6195819278R

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