Grundförderung des gesamtösterreichischen Verbands alpiner Vereine
§ 14.
(1) Für die jährliche Grundförderung des gesamtösterreichischen Verbands alpiner Vereine sind zumindest 5 % der Mittel gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 vorzusehen. Die Grundförderung ist für folgende Zwecke bestimmt:
- 1. die Aufrechterhaltung des Betriebs und
- 2. Maßnahmen zur Sicherung der bergsportlichen Infrastruktur in Österreich.
(2) Der gesamtösterreichische Verband alpiner Vereine hat zumindest 40 % der Grundförderung für folgende Aufwendungen an die Mitgliedsvereine weiterzugeben (Bundes-Vereinszuschuss):
- 1. Einsatz ausgebildeter Trainerinnen/Trainer (Übungsleiterinnen/Übungsleiter, Instruktorinnen/Instruktoren);
- 2. Durchführung von Trainingsmaßnahmen;
- 3. Teilnahme an und Durchführung von Wettkämpfen;
- 4. Errichtung, Erhaltung, Miete und Instandhaltung von Sportstätten;
- 5. Anschaffung und Instandhaltung von Sportgeräten.
(3) § 12 Abs. 6 bis 10 über die Richtlinienerstellung, das Bundes-Vereinszuschussprogramm, die Antragstellung, die Nachweise, die Rückzahlungsmodalitäten, die Unvereinbarkeitsbestimmungen und die Veröffentlichung im Internet sind anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2017
Gesetzesnummer
20008462
Dokumentnummer
NOR40152168
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