§ 14 BSFG 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Grundförderung des gesamtösterreichischen Verbands alpiner Vereine

§ 14.

(1) Für die jährliche Grundförderung des gesamtösterreichischen Verbands alpiner Vereine sind zumindest 5 % der Mittel gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 vorzusehen. Die Grundförderung ist für folgende Zwecke bestimmt:

  1. 1. die Aufrechterhaltung des Betriebs und
  2. 2. Maßnahmen zur Sicherung der bergsportlichen Infrastruktur in Österreich.

(2) Der gesamtösterreichische Verband alpiner Vereine hat zumindest 40 % der Grundförderung für folgende Aufwendungen an die Mitgliedsvereine weiterzugeben (Bundes-Vereinszuschuss):

  1. 1. Einsatz ausgebildeter Trainerinnen/Trainer (Übungsleiterinnen/Übungsleiter, Instruktorinnen/Instruktoren);
  2. 2. Durchführung von Trainingsmaßnahmen;
  3. 3. Teilnahme an und Durchführung von Wettkämpfen;
  4. 4. Errichtung, Erhaltung, Miete und Instandhaltung von Sportstätten;
  5. 5. Anschaffung und Instandhaltung von Sportgeräten.

(3) § 12 Abs. 6 bis 10 über die Richtlinienerstellung, das Bundes-Vereinszuschussprogramm, die Antragstellung, die Nachweise, die Rückzahlungsmodalitäten, die Unvereinbarkeitsbestimmungen und die Veröffentlichung im Internet sind anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2017

Gesetzesnummer

20008462

Dokumentnummer

NOR40152168

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