§ 14 Börsesensale-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 09.1.1949

§ 14

Ist unter den Parteien nichts darüber vereinbart, wer die Mäklergebühr bezahlen soll, so ist diese in Ermanglung besonderer Bestimmungen im Börsestatute von jeder Partei zur Hälfte zu entrichten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)