§ 14 Börsesensale-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2013

§ 14

Ist unter den Parteien nichts darüber vereinbart, wer die Maklergebühr bezahlen soll, so ist diese in Ermanglung besonderer Bestimmungen im Börsestatute von jeder Partei zur Hälfte zu entrichten.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2013

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

10001898

Dokumentnummer

NOR40151976

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