§ 14
Ist unter den Parteien nichts darüber vereinbart, wer die Maklergebühr bezahlen soll, so ist diese in Ermanglung besonderer Bestimmungen im Börsestatute von jeder Partei zur Hälfte zu entrichten.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2013
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2017
Gesetzesnummer
10001898
Dokumentnummer
NOR40151976
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