5. Abschnitt
Übergangsbestimmung
§ 14.
(1) Die erfolgreiche Absolvierung von Themenbereichen der Allgemeinen Ausbildung nach den Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Grundausbildung der Bediensteten des Ressorts, BGBl. II Nr. 252/2017 oder der Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen BGBl. II Nr. 338/2016 gilt als erfolgreiche Absolvierung der jeweils entsprechenden Themenbereiche der Allgemeinen Ausbildung der gegenständlichen Verordnung.
(2) Grundausbildungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurden, können nach den bis dahin gültigen Bestimmungen abgeschlossen werden.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2023
Gesetzesnummer
20011253
Dokumentnummer
NOR40225730
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)