Übergangsbestimmungen
§ 14.
(1) Zwecks Erstbefüllung des Bildungsstandregisters (§ 10) hat die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die bei der Volkszählung mit Stichtag vom 15. Mai 2001 erhobene höchste abgeschlossene Bildung einschließlich der Fachrichtung und der Hilfsmerkmale „Adresscode“, „Geburtsdatum“ und „Geschlecht“ ehestmöglich mit den erstmals gemäß § 10 Abs. 2 und 3 erhobenen Daten zusammenzuführen. Weiters haben die Bildungseinrichtungen sowie die Einrichtungen gemäß § 10 Abs. 2 und 3 die ab dem 16. Mai 2001 bis zum 31. Dezember 2002 anfallenden Bildungsabschlüsse der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß § 10 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, unter Verwendung der Hilfsmerkmale „Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort“, „Geburtsdatum“ und „Geschlecht“ zu übermitteln. Unverzüglich nach der Zusammenführung sind diese Hilfsmerkmale zu löschen.
(2) Die in § 2 Abs. 1 Z 2 genannten Bildungseinrichtungen haben, beginnend mit Studienanfängern und Absolventen, die Sozialversicherungsnummer der Studierenden bis spätestens 31. Dezember 2002 zu ermitteln und in der Evidenz der Studierenden der Bildungseinrichtung zu führen. Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen haben die Ermittlung der Sozialversicherungsnummer bis 31. Oktober 2003, Universitäten und Universitäten der Künste bis 30. November 2004 abzuschließen.
(3) Die Gesamtevidenz der Studierenden gemäß § 7 darf hinsichtlich Studierender der Universitäten und Universitäten der Künste sowie der Donau-Universität Krems längstens bis 30. September 2005 abweichend von § 5 Abs. 2 in direkt personenbezogener Form unter Einschluss des Namens der Studierenden geführt werden. Die Sozialversicherungsnummer ist in den entsprechenden Datensätzen der Gesamtevidenz der Studierenden unverschlüsselt zu speichern. Mit 1. November 2005 sind die Namen aus den Datensätzen zu löschen und die Sozialversicherungsnummern in der in § 5 Abs. 2 vorgegebenen Weise verschlüsselt abzuspeichern.
(4) Mit Stichtag 1. Jänner 2008 sind die in der Gesamtevidenz der Schüler sowie in der Gesamtevidenz der Studierenden bezüglich der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b enthaltenen Datensätze zu löschen. In den genannten Gesamtevidenzen sind die seit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ angefallenen und gemäß § 5 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2008 durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ nichtrückführbar verschlüsselten korrespondierenden Datensätze mit dem Ersatz des „Geburtsdatums“ durch „Monat und Jahr der Geburt“ zu speichern.
(5) Bis Ende 2009 ist dem Nationalrat ein Bericht vorzulegen, der Alternativen zur Verwendung der Sozialversicherungsnummer als bildungsspezifisches Personenkennzeichen aufzeigt.
(6) § 2 Abs. 1 Z 2 lit. d ist auch auf Privatuniversitäten gemäß Universitäts-Akkreditierungsgesetz, BGBl. I Nr. 168/1999, anzuwenden.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch Art. 25 Z 13, BGBl. I Nr. 138/2017)
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2018
Gesetzesnummer
20001727
Dokumentnummer
NOR40197161
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