§ 14.
(1) Der Inhaber eines Hallenbades oder künstlichen Freibeckenbades hat dafür zu sorgen, daß während der Betriebszeiten eine Person erreichbar ist, die mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, betraut ist und die entsprechenden Kenntnisse aufweist.
(2) Der Inhaber eines Hallenbades oder künstlichen Freibeckenbades hat ferner dafür zu sorgen, daß hinsichtlich der hygienischen Betriebsführung innerbetriebliche Kontrollen vorgenommen und hierüber Aufzeichnungen geführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023
Gesetzesnummer
10010382
Dokumentnummer
NOR40253930
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)