Beurteilung der schriftlichen Klausurarbeiten
§ 14.
(1) Die schriftlichen Klausurarbeiten sind vom Prüfer unverzüglich zu überprüfen, wobei die Fehler deutlich zu kennzeichnen und die Klausurarbeiten mit einem begründeten Beurteilungsantrag zu versehen sind.
(2) Anschließend sind die schriftlichen Klausurarbeiten mit den Unterlagen gemäß § 9 Abs. 4 den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission zur Durchsicht zugänglich zu machen und sodann dem Vorsitzenden vorzulegen.
(3) Die Teilbeurteilungen für die schriftlichen Klausurarbeiten sind auf Grund des vom Prüfer der betreffenden schriftlichen Klausurarbeit gestellten Beurteilungsantrages von der Prüfungskommission in einer unter Bedachtnahme auf Abs. 4 vom Vorsitzenden einzuberufenden Sitzung festzusetzen.
(4) Sofern eine Teilbeurteilung mit „Nicht genügend“ festgesetzt wird, ist dies dem Prüfungskandidaten spätestens zehn Tage vor Beginn seiner mündlichen Prüfung nachweislich bekanntzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2025
Gesetzesnummer
10009603
Dokumentnummer
NOR12121754
alte Dokumentnummer
N7198612215L
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