§ 14.
Der Nachweis des erfolgreichen Besuches der Höheren Lehranstalt für Reproduktions- und Drucktechnik wird auch durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Reifeprüfung der ehemaligen Höheren Abteilung für Buchdruck an der ehemaligen Graphischen Lehr- und Versuchsanstalt in Wien erbracht.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Gesetzesnummer
10007005
Dokumentnummer
NOR12076269
alte Dokumentnummer
N5198911759F
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