§ 14 Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Werbeagentur

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1995

Ergänzungsprüfung für Werbungsmittler

§ 14.

(1) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung oder gemäß § 15 Abs. 6 bis spätestens 31. Dezember 1995 den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Werbungsmittler gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z 55 der Gewerbeordnung 1973 erbringen, oder denen hiefür eine nicht auf § 28 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 gegründete Nachsicht erteilt wurde, sind berechtigt, eine Ergänzungsprüfung zum Nachweis der Befähigung für das gebundene Gewerbe der Werbeagentur abzulegen.

(2) Die Ergänzungsprüfung hat aus einer mündlichen Prüfung zu bestehen, die sich auf die in § 3 Abs. 1 Z 2 bis 7 angeführten Fachgebiete zu erstrecken hat.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018

Gesetzesnummer

10007631

Dokumentnummer

NOR12084855

alte Dokumentnummer

N5199526412L

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