Kundmachung und Veröffentlichung der Satzung
§ 14
(1) Das Bundeseinigungsamt hat die Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen und den vollen Wortlaut der Satzung in den „Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales“ zu veröffentlichen. In der Kundmachung der Satzungserklärung ist auf die folgende Veröffentlichung des Wortlautes der Satzung in den „Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales“ hinzuweisen.
(2) Eine Ausfertigung der Satzung ist dem Kataster der Satzungen (§ 8) einzureihen.
(3) Das Bundeseinigungsamt hat
- 1. dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
- 2. jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof,
- 3. dem Österreichischen Statistischen Zentralamt,
- 4. den nach dem Geltungsbereich der Satzung zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer,
- 5. der antragstellenden Partei sowie
- 6. den anderen Vertragsparteien des Kollektivvertrags, der die Grundlage für die beschlossene Satzung bildet,
je eine Ausfertigung der Satzung (Satzungserklärung und Wortlaut der Satzung) unter Angabe des Kundmachungsdatums der Satzungserklärung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und der Zahlen, unter denen die Satzung im Register nach Muster II (Anm.: Muster nicht darstellbar) eingetragen und im Kataster eingereiht ist, zu übermitteln.
(4) Die Kosten der Kundmachung der Satzungserklärung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und der Veröffentlichung des Wortlauts der Satzung in den „Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales“ trägt der Bund.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für die Änderung und Aufhebung einer Satzungserklärung.
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