§ 14 Bäderhygienegesetz – DV

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1978

§ 14.

(1) Die Zu- und Abläufe müssen so angeordnet sein, daß das Wasser in allen Teilen des Beckens gleichmäßig und ausreichend erneuert wird.

(2) Für die Reinigung oberflächennaher Bereiche müssen mindestens 50% des Förderstromes kontinuierlich und gleichmäßig über eine Überlaufrinne oder andere Oberflächenwasserableitungen geführt werden.

(3) Die Entwässerung des Beckenumganges kann über die Überlaufrinne geführt werden; bei Reinigung und Desinfektion des Umganges muß die Entwässerung jedoch auf das Kanalsystem umgeschaltet werden.

Schlagworte

Zulauf

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Gesetzesnummer

10010404

Dokumentnummer

NOR12132696

alte Dokumentnummer

N8197840480L

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