§ 14 AWSG

Alte FassungIn Kraft seit 17.5.2018

Vollziehung

§ 14.

Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1. hinsichtlich der §§ 7 und 8 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort;
  2. 2. hinsichtlich des § 9 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;
  3. 3. hinsichtlich des § 2 Abs. 2 lit. a und des § 5 Abs. 1 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;
  4. 4. im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
  5. 5. Mit der Vollziehung des § 10b ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der Vollziehung des § 10d sowie § 10e Abs. 3 ist der Bundesminister für Finanzen und mit der Vollziehung des § 10c und § 10e Abs. 1 und 2 ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der Vollziehung des § 10f und § 10g sind der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020

Gesetzesnummer

20002153

Dokumentnummer

NOR40201604

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