§. 14.
Die voranstehenden Bestimmungen über die Stellvertretung finden auch dann Anwendung, wenn ein Stellvertreter für einen in der Ausübung seines Amtes verhinderten Rabbiner bestellt werden soll.
Dauert die Verhinderung länger als sechs Monate, so hat der Stellvertreter den für das Rabbinatsamt nach §. 11 vorgeschriebenen Grad der allgemeinen Bildung nachzuweisen.
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