§ 14 Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten

Alte FassungIn Kraft seit 24.5.2012

Jährliche finanzielle Zuwendungen

§ 14.

(1) Die Israelitische Religionsgesellschaft erhält fortlaufende jährliche Zuwendungen, die sich aus einem festen Betrag von jährlich 308.000,00 Euro und dem Ersatz der jeweiligen Bezüge von 23 Bediensteten der Kultusgemeinden zusammensetzen, wobei ein Durchschnittsbezug zugrunde gelegt wird. Als Durchschnittsbezug dieser Bediensteten wird der jeweilige Gehalt eines Bundesbeamten der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse IV, Gehaltsstufe 4, zuzüglich Sonderzahlungen und Teuerungszuschläge angenommen.

(2) Die fortlaufende jährliche Zuwendung ist alljährlich in vier gleichen Teilbeträgen bis längstens 31. Mai, 31. Juli, 30. September und 30. November flüssigzumachen.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021

Gesetzesnummer

10009176

Dokumentnummer

NOR40138611

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