Jährliche finanzielle Zuwendungen
§ 14.
(1) Die Israelitische Religionsgesellschaft erhält fortlaufende jährliche Zuwendungen, die sich aus einem festen Betrag von jährlich 308.000,00 Euro und dem Ersatz der jeweiligen Bezüge von 23 Bediensteten der Kultusgemeinden zusammensetzen, wobei ein Durchschnittsbezug zugrunde gelegt wird. Als Durchschnittsbezug dieser Bediensteten wird der jeweilige Gehalt eines Bundesbeamten der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse IV, Gehaltsstufe 4, zuzüglich Sonderzahlungen und Teuerungszuschläge angenommen.
(2) Die fortlaufende jährliche Zuwendung ist alljährlich in vier gleichen Teilbeträgen bis längstens 31. Mai, 31. Juli, 30. September und 30. November flüssigzumachen.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2021
Gesetzesnummer
10009176
Dokumentnummer
NOR40138611
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