Sacherfordernisse
§ 14.
Für die Sacherfordernisse und Besorgung der Kanzleigeschäfte der Allgemeinen Unteroffiziersprüfung hat die Heeresunteroffiziersschule und für die Sacherfordernisse und Besorgung der Kanzleigeschäfte der Unteroffiziersfachprüfung die Heeresfachschule für Technik aufzukommen.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Gesetzesnummer
10008248
Dokumentnummer
NOR12096092
alte Dokumentnummer
N61970104450
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