§ 14 Ausbildung und Prüfung der Unteroffiziere des technischen Dienstes

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.1970

Sacherfordernisse

§ 14.

Für die Sacherfordernisse und Besorgung der Kanzleigeschäfte der Allgemeinen Unteroffiziersprüfung hat die Heeresunteroffiziersschule und für die Sacherfordernisse und Besorgung der Kanzleigeschäfte der Unteroffiziersfachprüfung die Heeresfachschule für Technik aufzukommen.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

10008248

Dokumentnummer

NOR12096092

alte Dokumentnummer

N61970104450

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