§ 14 AuBG

Alte FassungIn Kraft seit 12.7.2016

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 14.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist.

(2) § 4 dieses Bundesgesetzes tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, den der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres durch Verordnung als jenen feststellt, ab dem das Anerkennungsportal eingerichtet ist, spätestens am 31. Dezember 2016.

(3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf Verfahren zur Anerkennung und Bewertung die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig waren, nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2018

Gesetzesnummer

20009588

Dokumentnummer

NOR40184806

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