§ 14 Ärzte-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 05.3.1994

§ 14

§ 14. Die Ausbildung im Ausbildungsfach Psychiatrie hat jedenfalls folgenden Umfang von Kenntnissen und Fertigkeiten zu vermitteln, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

  1. 1. Akutmedizin: Erkennen von akuten psychiatrischen Situationen wie Verwirrtheitszuständen und Erregungszuständen, Agressivität, Panik, akute Psychosen und Suizidalität sowie Komplikationen der Psychopharmakotherapie, Erlernen von Strategien zum Beherrschen derartiger Zustände;
  2. 2. Basismedizin: Diagnostik, Therapie und Prognostik der häufigsten Erkrankungen des psychiatrischen Fachbereiches, psychiatrische Exploration und therapeutisches Gespräch, Erstellen eines Maßnahmenkonzeptes;
  3. 3. Fachmedizin: Psychosomatik, Kenntnisse über psychotherapeutische Verfahren und biopsychosozialer Behandlungsstrategien, Anwendung der Psychopharmaka;
  4. 4. Vorsorgemedizin: Orientierung über Risikofaktoren und Risikogruppen, allgemeine Grundsätze der Psychohygiene;
  5. 5. Nachsorgemedizin: Zusammenarbeit mit extramuralen Diensten und psychosozialen Einrichtungen;
  6. 6. Sozialmedizin: Kenntnisse über Häufigkeit und Verteilung von Krankheits- und Beschwerdezuständen bei unausgelesenen Patientenfällen sowie über zivil-, straf- und sozialversicherungsrechtliche Problematik bei psychiatrischen Krankheitsbildern;
  7. 7. Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;
  8. 8. Kenntnisse der Geriatrie;
  9. 9. Dokumentation;
  10. 10. Begutachtungen.

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