Erfassung der Wahlberechtigten
§ 14
(1) Das Kammeramt der Apothekerkammer hat für jeden Wahlkreis für die beiden Wahlkörper eigene Wählerverzeichnisse anzulegen. In jedem Verzeichnis sind die Wahlberechtigten alphabetisch anzuführen und fortlaufend zu nummerieren. Kammermitglieder, denen das aktive Wahlrecht nicht zusteht, sind nicht aufzunehmen.
(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme; er darf auch nur in einem Wählerverzeichnis eingetragen sein.
(3) Für die Zugehörigkeit zu einem Wahlkreis ist der Ort der Apotheke, in der der Apotheker oder Aspirant tätig ist, sonst der Hauptwohnsitz, bei juristischen Personen der Ort der Apotheke maßgebend.
(4) Wahlberechtigte, die Miteigentümer von Apotheken sind und neben der Tätigkeit in der eigenen Apotheke auch als angestellter Apotheker in anderen Apotheken tätig sind, sind nur in das Verzeichnis des Wahlkörpers der selbständigen Apotheker in dem für die Apotheke, an welcher das Miteigentum besteht, zuständigen Wahlkreis aufzunehmen.
(5) Angestellte Apotheker, die im Bereich mehrerer Wahlkreise ihren Beruf ausüben, sind in das Wählerverzeichnis jenes Wahlkreises aufzunehmen, in dessen Bereich sie am Tag der Wahlkundmachung vorwiegend tätig gewesen sind. Liegt eine gleichmäßige Arbeitsleistung im Bereich mehrerer Wahlkreise vor, so entscheidet der angestellte Apotheker, in welches Wählerverzeichnis er aufgenommen wird.
(6) Ergeben sich Zweifel über die Zugehörigkeit zu einem Wahlkörper, so entscheidet das Präsidium (§ 7 Abs. 7 Apothekerkammergesetz).
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