§ 14.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(2) Zugleich tritt das Bundesgesetz vom 16. November 1967, mit dem ein Fonds zur Unterstützung österreichischer Staatsbürger im Ausland errichtet wird, BGBl. Nr. 381/1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 294/1981, außer Kraft.
(3) Der AÖF im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der mit § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 381/1967 errichtete Fonds.
(4) Die von der Bundesregierung vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Kuratoriums üben ihre Funktion bis zu deren vorgesehenem Ende aus.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2018
Gesetzesnummer
20004759
Dokumentnummer
NOR40077614
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