§ 14.
Haben dritte Personen an Sachen, die zurückzustellen sind, unanfechtbare Rechte erworben, so ist derjenige, während dessen Besitz die Belastung stattgefunden hat, zum Ersatze des Schadens an den Gläubiger verpflichtet, wenn sein Erwerb anfechtbar war. Die Bestimmung des § 13, Absatz 3, findet Anwendung.
Schlagworte
Schadenersatz
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021
Gesetzesnummer
10001734
Dokumentnummer
NOR12023220
alte Dokumentnummer
N2191417820T
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