§ 14 Anbringen von Freistempelabdrucken zur Entrichtung von Gerichtsgebühren

Alte FassungIn Kraft seit 11.4.1985

Rückzahlung und Anrechnung

§ 14.

(1) Die Vorschriften des § 30 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), BGBl. Nr. 501/1984, finden auf Freistempelabdrucke Anwendung, die von einem zur Verwendung einer Freistempelmaschine Berechtigten gültig angebracht werden.

(2) Wird eine Eingabe, auf der ein Freistempelabdruck angebracht ist, bei Gericht nicht überreicht, so ist auf Antrag der zur Verwendung dieses Freistempelabdruckes Berechtigten vom Leiter der zuständigen Einbringungsstelle die Anrechnung des dem Wert dieses Freistempelabdruckes entsprechenden Betrages auf den nächstfolgenden Gerichtsgebührenvorschuß zu bewilligen. Der Freistempelabdruck ist durch Überstempelung unbrauchbar zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020

Gesetzesnummer

10002117

Dokumentnummer

NOR12027805

alte Dokumentnummer

N2196818648R

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