Höchstzulässige Dosis für Einzelpersonen der Bevölkerung
§ 14.
(1) Für Einzelpersonen der Bevölkerung beträgt der Grenzwert der effektiven Dosis 1 Millisievert pro Jahr. Die zuständige Behörde kann unter besonderen Umständen eine höhere effektive Dosis pro Jahr zulassen, sofern der Mittelwert über fünf aufeinander folgende Jahre 1 Millisievert pro Jahr nicht überschreitet.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 beträgt für Einzelpersonen der Bevölkerung der Grenzwert der Äquivalentdosis für die Augenlinse 15 Millisievert pro Jahr; der Grenzwert der Äquivalentdosis für die Haut 50 Millisievert pro Jahr, gemittelt über jede beliebige Hautfläche von 1 cm2, unabhängig von der exponierten Fläche.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Gesetzesnummer
20004773
Dokumentnummer
NOR40077913
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