Erlöschen des Freischeines
§ 14.
(1) Soweit das Recht, Alkohol auf Grund eines Freischeines zu beziehen, nicht ausgeübt wurde, erlischt es durch Zeitablauf.
(2) Der Inhaber des Freischeines ist verpflichtet, den Freischein innerhalb eines Monats nach Erlöschen dem Hauptzollamt zurückzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2022
Gesetzesnummer
10004876
Dokumentnummer
NOR12053342
alte Dokumentnummer
N3199423520L
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