Anwendung umsatzsteuerrechtlicher Vorschriften
§ 14.
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen der §§ 1, 2, 3 und 4 des Umsatzsteuergesetzes 1972 sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Abgabe ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 von dem Finanzamt zu erheben, das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig ist.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2023
Gesetzesnummer
10004106
Dokumentnummer
NOR12045371
alte Dokumentnummer
N3197211115R
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)