§ 14 Abschlußprüfung in den berufsbildenden mittleren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Durchführung der einzelnen Klausurarbeiten

§ 14.

(1) Vor Beginn jedes Arbeitsabschnittes einer Klausurarbeit, für den eine Teilarbeitszeit festgesetzt ist, im Prüfungsgebiet „Werkstätte“ jedoch vier Wochen vor der Klausurarbeit, hat der aufsichtführende Lehrer in Gegenwart der Prüfungskandidaten den Umschlag mit den festgesetzten Aufgabenstellungen zu öffnen und, sofern nicht für alle Prüfungskandidaten dieselbe Aufgabenstellung vorgesehen ist, die Aufgabenstellungen den Prüfungskandidaten zuzuteilen.

(2) Die Aufgabenstellungen der einzelnen Klausurarbeiten sind jedem Prüfungskandidaten schriftlich vorzulegen. Die für die Mitteilung der Aufgabenstellung verwendete Zeit ist in die Arbeitszeit nicht einzurechnen. In den Prüfungsgebieten „Deutsch“, „Schnittkonstruktion“ und „Werkstätte“ hat der Prüfungskandidat eine der vorgelegten Aufgabenstellungen zu wählen.

(3) Bei praktischen Klausurarbeiten können Teilaufgaben an Gruppen von Prüfungskandidaten vergeben werden; das zu diesen Teilaufgaben gehörende Protokoll ist von jedem Prüfungskandidaten selbständig auszuarbeiten.

(4) Für die Klausurarbeiten dürfen nur mit dem Namen des Prüfungskandidaten versehenes, besonders gekennzeichnetes Papier und nur Hilfsmittel gemäß Abs. 5 verwendet werden.

(5) Bei den Klausurarbeiten ist die Verwendung praxisüblicher Hilfsmittel insoweit zulässig, als gleichartige Hilfsmittel allen Prüfungskandidaten der Klasse zur Verfügung stehen. Überdies ist bei der Klausurprüfung im Prüfungsgebiet „Projekt“ die Verwendung von Unterrichtsmitschriften, bei schriftlichen Klausurarbeiten die Verwendung von Wörterbüchern zulässig.

(6) Vorgetäuschte Leistungen (zB wegen Gebrauches unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen) sind nicht zu beurteilen; in diesem Fall ist die Klausurarbeit im nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung zu wiederholen. Der Prüfungskandidat darf zwar in jenem Termin, in dem er die Klausurprüfung begonnen hat, diese fortsetzen, zur mündlichen Prüfung darf er jedoch erst im nächstfolgenden Prüfungstermin nach dem Wiederholen der nicht beurteilten Klausurarbeit antreten. Die beurteilten Klausurarbeiten behalten hiebei ihre Gültigkeit.

(7) Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich ein Prüfungskandidat bei der Klausurprüfung bedienen könnte, sind diesem abzunehmen und nach dem betreffenden Prüfungstermin zurückzugeben.

(8) Vor Ablieferung seiner Klausurarbeit darf der Prüfungskandidat den Klausurbereich nicht und den Prüfungsraum nur dann verlassen, wenn kein anderer Prüfungskandidat den Prüfungsraum verlassen hat. Er darf keine Arbeiten oder Teile davon aus dem Prüfungsraum entfernen.

(9) Sobald ein Prüfungskandidat seine Klausurarbeit fertiggestellt hat, spätestens jedoch nach Ablauf der in dieser Verordnung festgelegten Arbeitszeit, hat er seine Arbeit sowie alle Entwürfe, Unterlagen und Aufzeichnungen sowie nicht benütztes besonders gekennzeichnetes Papier gemäß Abs. 4 abzuliefern und den Klausurbereich zu verlassen.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2025

Gesetzesnummer

10009894

Dokumentnummer

NOR12124792

alte Dokumentnummer

N7199327347J

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