§ 149q BSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Eheschließung nach dem Eintritt des Versicherungsfalles

§ 149q.

Die Witwe (der Witwer) hat keinen Anspruch auf Rente, wenn die Ehe erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalles geschlossen worden und der Tod innerhalb des ersten Jahres der Ehe eingetreten ist, es sei denn,

  1. 1. daß in dieser Ehe ein Kind geboren oder durch die Ehe legitimiert wurde oder
  2. 2. daß die Witwe sich im Zeitpunkt des Todes des Versicherten erwiesenermaßen im Zustand der Schwangerschaft befunden hat.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40006504

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