§ 149e B-KUVG

Alte FassungIn Kraft seit 12.1.1994

Enthebung von Beiratsmitgliedern (Stellvertretern)

§ 149e.

(1) Ein Mitglied des Beirates (Stellvertreter) ist von seinem Amt zu entheben:

  1. 1. wenn die im § 149b Abs. 2 genannten Bedingungen nicht mehr zutreffen;
  2. 2. wenn einer der im § 149b Abs. 3 bezeichneten Ausschließungsgründe nach der Bestellung eingetreten ist.

(2) Die Enthebung des Vorsitzenden des Beirates steht der Generalversammlung, die Enthebung der sonstigen Mitglieder (Stellvertreter) des Beirates dem Vorstand zu.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1994

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR12095643

alte Dokumentnummer

N6196749213L

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