§ 149d BSVG

Alte FassungIn Kraft seit 10.5.2006

Ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, die nach dem 31. März 2005 eingetreten sind (vgl. § 302 Abs. 2).

Anspruch auf Betriebsrente und Anfall der Betriebsrente

§ 149d.

(1) Anspruch auf Betriebsrente besteht, wenn

  1. 1. die Erwerbsfähigkeit der/des Versehrten durch die Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit über ein Jahr nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20% vermindert ist und
  2. 2. die/der Versehrte zum Zeitpunkt des Rentenanfalles nach Abs. 3 noch keine Pension aus eigener Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz bezieht.

(2) Wegen einer Berufskrankheit im Sinne des § 148e Abs. 2 besteht nur dann Anspruch auf Betriebsrente, wenn die dadurch bewirkte Minderung der Erwerbsfähigkeit über ein Jahr nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus mindestens 50% beträgt; die Betriebsrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50%.

(3) Die Betriebsrente fällt ein Jahr nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40077448

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