§ 149.
In Beschlag genommene Sendungen, deren Öffnung nicht für nötig erachtet wurde, sind ohne Verzug denen auszufolgen, an die sie gerichtet sind, oder der Beförderungsanstalt zurückzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030449
alte Dokumentnummer
N2197523802S
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