§ 149 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

§ 149.

In Beschlag genommene Sendungen, deren Öffnung nicht für nötig erachtet wurde, sind ohne Verzug denen auszufolgen, an die sie gerichtet sind, oder der Beförderungsanstalt zurückzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030449

alte Dokumentnummer

N2197523802S

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