Gewichtete Forderungsbeträge und erwartete Verlustbeträge im Kreditrisiko-Standardansatz
§ 149
(1) Verwendet ein Kreditinstitut zur Berechnung seiner gewichteten Forderungsbeträge den Kreditrisiko-Standardansatz, so werden zu diesem Zweck die gewichteten Forderungsbeträge wie folgt berechnet:
- 1. Wenn der durch eine persönliche Sicherheit abgesicherte Betrag größer oder gleich dem Forderungsbetrag ist, ist statt dem Gewicht des Schuldners das Gewicht des Sicherungsgebers anzusetzen; die Höhe des abgesicherten Betrages GA bestimmt sich dabei nach dem gemäß § 147 ermittelten Wert, der nach Maßgabe der §§ 151 bis 153 angepasst wird, und
- 2. wenn der abgesicherte Betrag geringer als der Forderungsbetrag ist und der abgesicherte und der nicht abgesicherte Teil gleichrangig ist der gewichtete Forderungsbetrag nach folgender Formel zu berechnen:
wobei bedeutet:
E der Forderungswert gemäß § 22a Abs. 2 BWG, wobei zu diesem Zweck der Forderungswert eines in Anlage 1 zu § 22 BWG genannten außerbilanziellen Postens 100 vH seines Wertes beträgt.
GA der gemäß § 147 ermittelte Wert, der nach Maßgabe der §§ 151 bis 154 angepasst wird
r das nach dem Kreditrisiko-Standardansatz ermittelte Gewicht von Forderungen an den Schuldner
g das nach dem Kreditrisiko-Standardansatz ermittelte Gewicht von Forderungen an den Sicherungsgeber.
(2) Forderungen oder Teile von Forderungen können gemäß § 4 Abs. 4 und 5 behandelt werden, wenn
- 1. für sie eine Garantie des Zentralstaates oder der Zentralbank besteht, und
- 2. diese Garantie auf die Landeswährung des Kreditnehmers lautet und in dieser Währung abgesichert ist.
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