§ 149 ForstG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Begriffsbestimmungen

§ 149.

(1) Forstliches Vermehrungsgut (im nachfolgenden kurz Vermehrungsgut genannt) ist

  1. a) Saatgut, das sind zur Pflanzenerzeugung bestimmte Zapfen, Fruchtstände, Früchte und Samen;
  2. b) Pflanzgut, das sind
  1. 1. die aus Saatgut herangezogenen Pflanzen, ferner Wildlinge von Tanne und Rotbuche (generatives Pflanzgut),
  2. 2. Stecklinge, Setzstangen, Ableger, Pfropfreiser oder sonstige Pflanzenteile und die aus diesen herangezogenen Pflanzen (vegetatives Pflanzgut).

(2) Ausgangsmaterial für Vermehrungsgut sind

  1. a) für Saatgut und generatives Pflanzgut:
  1. b) für vegetatives Pflanzgut:
  1. im Sinne dieses Abschnittes als zur Gewinnung von Pflanzgut geeignet anerkannte Mutterbäume, in einem Mutterquartier zusammengefaßte Mutterstöcke und erste Stecklingsaufwüchse von Pappeln, Klone und Klongemische mit festgelegten Anteilen der einzelnen Klone.

(4) unter Herkunft ist der Wuchsort eines bodenständigen oder nicht bodenständigen Bestandes zu verstehen.

(5) Ein Herkunftsgebiet ist ein unter Berücksichtigung der natürlichen Verbreitung der forstlichen Baumarten abgegrenztes größeres Gebiet in dem in der gleichen Höhenlage die standörtlichen und klimatischen Voraussetzungen für ein gesundes Gedeihen (Wuchsbedingungen) forstlicher Baumarten gleich oder gleichartig sind.

(6) Ein Wuchsgebiet ist die Zusammenfassung von Herkunftsgebieten mit einander ähnlichen Wuchsbedingungen.

(7) Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe sind

  1. a) Betriebe, die Saatgut verarbeiten (Klengbetriebe) oder Pflanzgut heranziehen (Forstgärten), um das gewonnene Saat- oder Pflanzgut in Verkehr zu bringen, und
  2. b) die Forstsamen- und Forstpflanzenhandlungen.

(8) Ernteunternehmer sind Waldeigentümer oder sonstige Personen, die in anerkannten Beständen (§ 157 Abs. 1) oder Samenplantagen auf eigene Rechnung Saatgut ernten oder ernten lassen, um es in Verkehr zu bringen.

Schlagworte

Forstsamenbetrieb, Forstsamenhandlung

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132280

alte Dokumentnummer

N8197522511L

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