§. 149.
(1) Den übrigen Bietern ist die geleistete Sicherheit am Schlusse des Versteigerungstermines zurückzustellen und die geschehene Ausfolgung in dem über die Versteigerung aufgenommenen Protokolle unter Mitfertigung des betreffenden Bieters zu erwähnen.
(2) Der Meistbietende kann die geleistete Sicherheit jederzeit durch eine andere zulässige Sicherstellung gleicher Höhe ersetzen und insbesondere gegen nachträglichen gerichtlichen Erlag des Vadiums in Barem oder in Wertpapieren die Aufhebung des zufolge §. 148 erlassenen Verbotes und die bücherliche Löschung der Anmerkung erwirken.
(3) Jede als Sicherheitsleistung des Meistbietenden bei Gericht verwahrte Sache haftet von der Zeit ihrer Übergabe als Pfand für alle aus der Versteigerung wider den Meistbietenden sich ergebenden Ansprüche.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2017
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12021072
alte Dokumentnummer
N2189616872T
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