§ 149 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2000

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. III Abs. 1, BGBl. I Nr. 59/2000, hinsichtlich eines Superädifikats vgl. Art. III Abs. 11, BGBl. I Nr. 59/2000.

jetzt § 181

Verwahrung des Vadiums

§ 149.

(1) Der Ersteher kann im Fall des § 148 Abs. 3 jederzeit durch nachträglichen Erlag des Vadiums (§ 147 Abs. 1) die Aufhebung des zufolge § 148 erlassenen Verbots und die bücherliche Löschung der Anmerkung erwirken.

(2) Jede als Sicherheitsleistung des Erstehers bei Gericht verwahrte Sache haftet von der Zeit ihrer Übergabe als Pfand für alle aus der Versteigerung wider den Ersteher sich ergebenden Ansprüche.

jetzt § 181

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40009519

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