1. Siehe § 1330. 2. Fassung zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
§ 1490.
(1) Klagen über Ehrenbeleidigungen, die lediglich in Beschimpfungen durch Worte, Schriften oder Geberden bestehen, können nach Verlauf eines Jahres nicht mehr erhoben werden. Besteht aber die Beleidigung in Tätlichkeiten, so dauert das Klagerecht auf Genugtuung durch drei Jahre.
(2) Auf Schadenersatzklagen wegen Gefährdung des Kredits, des Erwerbes oder des Fortkommens eines andern durch Verbreitung unwahrer Tatsachen sind die Vorschriften des § 1489 anzuwenden.
1. Siehe § 1330.
2. Fassung zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2024
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12019237
alte Dokumentnummer
N2181111719Z
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