§ 148 ZLPV

Alte FassungIn Kraft seit 16.10.1958

§ 148. Bewerbung um einen Luftfahrzeugwartschein

I. Klasse.

Wer sich um einen Luftfahrzeugwartschein I. Klasse bewirbt muß nachweisen, daß er

  1. a) einen gültigen Luftfahrzeugwartschein besitzt und
  2. b) eine mindestens fünfjährige Praxis in der Wartung von Luftfahrzeugen hat. Bei Absolventen einer technischen Hochschule genügt eine einjährige Praxis.

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