Gewichtete Forderungsbeträge und erwartete Verlustbeträge bei Verbriefungstransaktionen
§ 148
Überträgt ein Kreditinstitut einen Teil seines Kreditrisikos in einer oder mehreren Tranchen, so sind die Verbriefungsbestimmungen gemäß §§ 156 bis 178 anzuwenden. Sind Schwellenwerte bestimmt, unterhalb derer im Fall eines Verlusts keine Zahlungen zu leisten sind, so sind diese mit den zurückbehaltenen First-Loss-Positionen gleichzusetzen und als Risikotransfer in Tranchen zu betrachten.
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