§ 148 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1962

Aufhebung der Suspendierung.

§ 148

§ 148. Die Suspendierung ist sofort aufzuheben, sobald ihre Gründe entfallen. Sie endet spätestens mit rechtskräftigem Abschluß des Disziplinarverfahrens.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)