§ 148 PO

Alte FassungIn Kraft seit 28.5.1957

Übernahmsberechtigte kraft Anstaltsordnung.

§ 148.

Wenn der Empfänger einer Anstaltsordnung unterworfen ist, sind Postsendungen statt an den Empfänger an die Person abzugeben, die auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Leiter der Anstalt und dem Abgabepostamt zur Übernahme der für die Angehörigen der Anstalt einlangenden Postsendungen berechtigt ist.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146034

alte Dokumentnummer

N9195722714L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)