Übernahmsberechtigte kraft Anstaltsordnung.
§ 148.
Wenn der Empfänger einer Anstaltsordnung unterworfen ist, sind Postsendungen statt an den Empfänger an die Person abzugeben, die auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Leiter der Anstalt und dem Abgabepostamt zur Übernahme der für die Angehörigen der Anstalt einlangenden Postsendungen berechtigt ist.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146034
alte Dokumentnummer
N9195722714L
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