§ 148 NO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

§ 148

§. 148.Sind Actenstücke abgängig, so wird der zur Actenübergabe verpflichtete Notar, oder falls er gestorben ist, der Vertreter seines Nachlasses von der Notariatskammer angewiesen, die fehlenden Stücke sogleich oder nöthigenfalls in einem, nach den Umständen bestimmten Termine beizubringen. Erfolgt die Beibringung nicht, so sind die Betheiligten durch persönliche Verständigung, oder wenn dieß nicht thunlich ist, durch Verlautbarung von dem entdeckten Mangel zur Wahrung ihrer Rechte in Kenntniß zu setzen.

(2) Besitzt ein Betheiligter eine Ausfertigung der verlorenen Urschrift, oder befindet sich eine solche bei einer Behörde oder bei einem anderen Notare in Verwahrung, so hat die Notariatskammer dieselbe abzuverlangen, davon, wenn kein Bedenken obwaltet, eine von der Kammer und dem Archivsvorstande zu beglaubigende Abschrift zu nehmen und diese zur Vervollständigung der Notariatsacten und zur Ertheilung weiterer Ausfertigungen aufzubewahren. Die abverlangte Ausfertigung wird zurückgestellt.

(3) Ist das Geschäftsregister oder ein Verzeichniß mangelhaft, so muß die Vervollständigung nach Thunlichkeit veranlaßt werden.

(4) Ueber die Vervollständigung der Acten und die Art, wie sie bewirkt wurde, ist ein Protokoll aufzunehmen, und sammt den die Vervollständigung betreffenden Schriftstücken den Acten beizulegen.

(5) Die Kosten der Vervollständigung hat in jedem Falle der zur Actenübergabe verpflichtete Notar oder sein Nachlaß zu tragen.

Schlagworte

Aktenstück, Aktenübergabe, Beteiligter, Kenntnis, Notariatsakt,

Verzeichnis, Erteilung, Tunlichkeit, Akt

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015826

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