Zuständigkeit für Waffengewerbe betreffend militärische Waffen und militärische Munition
§ 148.
Zur Erteilung einer Gewerbeberechtigung gemäß § 139 Abs. 1 Z 2 und zur Erteilung einer Genehmigung gemäß § 96 hinsichtlich militärischer Waffen und militärischer Munition ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres zuständig.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR40032656
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)