§ 148 ForstG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1976

XI. ABSCHNITT FORSTSAAT- UND FORSTPFLANZGUT A. Allgemeines Anwendungsbereich

§ 148.

(1) Dieser Abschnitt ist, nach Maßgabe des § 150, auf forstliches Vermehrungsgut (§ 149 Abs. 1), das in Verkehr gebracht wird, sowie auf das für solches Vermehrungsgut bestimmte Ausgangsmaterial (§ 149 Abs. 2) anzuwenden.

(2) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht für forstliches Vermehrungsgut, das nachweislich

  1. a) für wissenschaftliche Zwecke (wie für Versuche oder Züchtungsvorhaben) verwendet wird oder
  2. b) für andere Zwecke als für solche der Waldkultur bestimmt ist.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132279

alte Dokumentnummer

N8197522510L

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