§ 148 ÄrzteG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

§ 148.

(1) Begründet das einem Kammermitglied angelastete Disziplinarvergehen den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat der Vorsitzende der Disziplinarkommission Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten.

(2) Ist wegen eines dem angelasteten Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalts ein Verfahren nach der StPO anhängig, so kann bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß das Verfahren vor dem Disziplinarrat unterbrochen werden. Gegen die Abweisung des Antrages auf Unterbrechung des Verfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2025

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40094000

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