4. Ausgabe der Sprengstoffe und Zündmittel und
Behandlung bis zum Gebrauch. Befugnis zur Ausgabe.
§ 148
§ 148. Sprengstoffe und Zündmittel dürfen nur durch sachkundige und verläßliche Personen ausgegeben werden, die der Betriebsleiter dazu bestimmt hat. Die Namen dieser Personen sind in das Fahrbuch einzutragen, der Belegschaft durch Anschlag in der Mannschaftsstube bekanntzugeben und, soweit es sich nicht um bergbehördlich anerkannte oder zugelassene Aufseher handelt, der Berghauptmannschaft bekanntzugeben.
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