Schiffsausgangsmanifest
§ 147
(1) § 147.Für jedes aus dem Zollgebiet austretende, mit Ausfuhrwaren beladene Wasserfahrzeug ist nach Ankunft beim Grenzzollamt vom Schiffsführer ein Schiffsausgangsmanifest in einfacher Ausfertigung dem Zollamt zu übergeben.
(2) Für das Ausgangsmanifest gilt der § 145 Abs. 2 sinngemäß. Das Manifest hat überdies noch Namen und Anschrift der Versender der Waren sowie die Angabe der zollamtlichen Ausgangspapiere zu enthalten.
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