§ 147 ZLPV

Alte FassungIn Kraft seit 16.10.1958

2. Luftfahrzeugwarte I. Klasse.

§ 147. Grundberechtigung für Luftfahrzeugwarte

I. Klasse.

(1) Der Luftfahrzeugwartschein I. Klasse berechtigt (Grundberechtigung), im Betrieb eines Luftbeförderungsunternehmens Zivilluftfahrzeuge laufend zu überprüfen und zu überholen sowie an Triebwerk, Flugwerk und Bordausrüstung Schäden auszubessern, Instandsetzungen durchzuführen und Ersatzteile, Instrumente und Geräte einzubauen oder deren Einbau zu überwachen (qualifizierte Wartung von Luftfahrzeugen).

(2) Der Luftfahrzeugwartschein I. Klasse berechtigt ferner, über das Ergebnis einer Überprüfung nach Durchführung der in Abs. 1 bezeichneten Arbeiten sowie über die laufende Durchführung der Wartung Wartungsbescheinigungen auszustellen und die Flugklarheit von Zivilluftfahrzeugen zu bescheinigen.

(3) Die Berechtigungen gemäß Abs. 1 und 2 erstrecken sich nur auf Zivilluftfahrzeuge jener Typen, für welche die Prüfung abgelegt worden ist (§ 149 Abs. 3).

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