2. Luftfahrzeugwarte I. Klasse.
Grundberechtigung für Luftfahrzeugwarte I. Klasse.
§ 147
(1) § 147.Der Luftfahrzeugwartschein I. Klasse berechtigt (Grundberechtigung), die dem § 47 ZLLV 1999 entsprechenden Instandhaltungsarbeiten an Zivilluftfahrzeugen und zivilem Luftfahrtgerät durchzuführen und die dem § 51 ZLLV 1999 entsprechenden Instandhaltungsbescheinigungen auszustellen.
(2) Die Berechtigung gemäß Abs. 1 erstreckt sich nur auf Zivilluftfahrzeuge jener Typen, welche im Luftfahrzeugwartschein I. Klasse eingetragen sind.
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