§ 147.
(1) Die Öffnung der mit Beschlag belegten Sendungen kann nur durch den Untersuchungsrichter, und zwar mit Zustimmung des Beschuldigten ohneweiters geschehen. Wenn der Beschuldigte nicht zustimmt, hat der Untersuchungsrichter, sofern nicht Gefahr im Verzug ist, vorläufig die Genehmigung der Ratskammer einzuholen.
(2) Bei der Öffnung, über die ein Protokoll aufzunehmen ist, dürfen die Siegel nicht verletzt werden; Umschläge und Adressen sind aufzubewahren.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030447
alte Dokumentnummer
N2197523800S
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