Persönliche Sicherheiten in anderer Währung
§ 147
Wird die persönliche Sicherheit in einer anderen Währung als der Kredit selbst gewährt, so ist der Besicherungswert gemäß nachfolgender Formel durch eine Volatilitätsanpassung herabzusetzen:
wobei bedeutet:
G* der an etwaige Fremdwährungsrisiken angepasste Wert
G der Besicherungswert der Sicherheit gemäß § 146
Hfx die Volatilitätsanpassung für Währungsinkongruenzen zwischen der Kreditabsicherung und der zugrunde liegenden Forderung.
Kreditinstitute haben die Volatilitätsanpassung mittels der standardisierten Volatilitätsanpassung gemäß § 134 oder der auf eigenen Schätzungen beruhenden Volatilitätsanpassung gemäß § 135 vorzunehmen.
Zusatzdokumente: image001
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