Anhängige Verfahren
§ 147
§ 147. Vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht anhängige Verfahren sind nach diesem Bundesgesetz fortzusetzen. Anmeldungen von Kartellen, die keine Bagatellkartelle und keine Fachhandelsbindungen sind, zum Kartellregister sind dabei als Genehmigungsanträge, Anmeldungen von Bagatellkartellen, von Fachhandelsbindungen, von Verbandsempfehlungen und von Zusammenschlüssen zum Kartellregister als Anzeigen zu behandeln.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)